Dass es vorliegend nur zu einem Sach- und nicht auch zu einem Personenschaden gekommen ist, ist lediglich auf glückliche Umstände und insbesondere auch auf die frühzeitige Bremsreaktion des Zugführers zurückzuführen. Das Verhalten des Beschuldigten geht aufgrund der von ihm geschaffenen unmittelbaren Gefahr für eine Vielzahl von Zugpassagieren, mit denen aufgrund der Uhrzeit im morgendlichen Pendlerverkehr durchaus zu rechnen war, deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der keine konkrete Gefährdung erfordert, hinaus.