Diese vom Beschuldigten grobfahrlässig begangene grobe Verletzung der Verkehrsregeln wiegt umso schwerer, als allgemein bekannt ist, dass bei Bahnübergängen besonders auf die Signalisation zu achten ist, da eine Kollision mit einem Zug regelmässig zu grossen Sach- und Personenschäden führt. Dass es vorliegend nur zu einem Sach- und nicht auch zu einem Personenschaden gekommen ist, ist lediglich auf glückliche Umstände und insbesondere auch auf die frühzeitige Bremsreaktion des Zugführers zurückzuführen.