90 Abs. 2 SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Bei der Vorschrift zur Beachtung der Signale vor Bahnübergängen gemäss Art. 28 SVG handelt es sich um eine elementare Verkehrsregel, die der Vermeidung von Unfällen, namentlich von - 11 -