31 Abs.1 SVG schuldig zu sprechen. Dass der Beschuldigte bloss fahrlässig gehandelt hat, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, denn die Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als vorsätzlich oder grobfahrlässig ist nur für die Strafzumessung, nicht aber für die Erfüllung des Tatbestands von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen.