3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft im Ergebnis als begründet. Der Beschuldigte ist der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch (grobfahrlässige) Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang gemäss Art. 28 SVG sowie durch (grobfahrlässige) Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs.1 SVG schuldig zu sprechen.