Durch die Kollision und die von ihm erzwungene Vollbremsung des Zugs gefährdete er nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, d.h. mitunter den Zugführer und die Zugpassagiere, in konkreter Art und Weise. Dies gilt umso mehr, als dass es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um einen Lieferwagen handelte, wodurch bei einer Kollision eine entsprechend höhere Gefahr eines Sach- und Personenschadens bestand. Es ist lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, dass durch die Kollision nur ein Sachschaden entstanden ist und keine Personen verletzt wurden. - 10 -