Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschuldigten viel zu spät getroffene Reaktion als nicht entschuldbar. Indem der Beschuldigte den ihm gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG obliegenden Vorsichtspflichten überhaupt nicht nachgekommen ist, hat er eine für die allgemeine Verkehrssicherheit und mittelbar zum Schutze von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer wichtige Verkehrsregel grobfahrlässig verletzt. Durch die Kollision und die von ihm erzwungene Vollbremsung des Zugs gefährdete er nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, d.h. mitunter den Zugführer und die Zugpassagiere, in konkreter Art und Weise.