Seine Reaktion gilt auch ohne konkrete Messung der Reaktionszeit als nicht situationsangemessen und verspätet, zumal von Fahrzeuglenkern beim Befahren von Bahnübergängen generell ein erhöhtes Mass an Vorsicht verlangt wird, um gegebenenfalls rechtzeitig anhalten zu können. Er kann auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er nicht vollständig auf die Gleise gefahren sei und es daher nur mit dem vorderen Teil seines Lieferwagens zur Kollision gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10).