Dass er nach eigenen Angaben noch versucht hat, den Rückwärtsgang einzulegen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9), ändert nichts daran, dass er den ihm zuvor obliegenden Vorsichtspflichten grobfahrlässig nicht nachgekommen ist. Seine Reaktion gilt auch ohne konkrete Messung der Reaktionszeit als nicht situationsangemessen und verspätet, zumal von Fahrzeuglenkern beim Befahren von Bahnübergängen generell ein erhöhtes Mass an Vorsicht verlangt wird, um gegebenenfalls rechtzeitig anhalten zu können.