Das hat der Beschuldigte nicht getan. Er hat den – an dieser Stelle an sich gut und von weitem sichtbaren Zug – mangels genügender Aufmerksamkeit zu spät erkannt und deshalb nicht mehr rechtzeitig reagieren können, so dass es zur Kollision gekommen ist. Dass er nach eigenen Angaben noch versucht hat, den Rückwärtsgang einzulegen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9), ändert nichts daran, dass er den ihm zuvor obliegenden Vorsichtspflichten grobfahrlässig nicht nachgekommen ist.