Insbesondere konnte er – nachdem er das Wechselblinklichtsignal überhaupt nicht gesehen hatte und somit auch nicht davon ausgehen durfte, dass dieses nicht am Blinken war – den Bahnübergang nicht ohne Weiteres passieren. Vielmehr ist der Fahrzeuglenker, der sich nicht durch einen bewussten Blick auf das Wechselblinklichtsignal versichert, beim Passieren eines Bahnübergangs diesen so vorsichtig zu befahren, dass er einen herannahenden Zug rechtzeitig erkennen und nötigenfalls anhalten kann. Das hat der Beschuldigte nicht getan.