3.3.2. Nachdem der Beschuldigte vor dem Bahnübergang nicht stoppte, weil er das Wechselblinklichtsignal überhaupt nicht wahrgenommen hatte, ist er den ihm beim Befahren eines Bahnübergangs obliegenden Vorsichtspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG nicht genügend nachgekommen. Insbesondere konnte er – nachdem er das Wechselblinklichtsignal überhaupt nicht gesehen hatte und somit auch nicht davon ausgehen durfte, dass dieses nicht am Blinken war – den Bahnübergang nicht ohne Weiteres passieren.