Führt allerdings die mangelnde Aufmerksamkeit – wie hier – zur fahrlässigen Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang, wird die mangelnde Aufmerksamkeit davon konsumiert und es kann nur ein Schuldspruch wegen Nichtbeachtung eines Signals ergehen (für einen Freispruch besteht entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten jedoch kein Raum, vgl. BGE 142 IV 378). Der Beschuldigte hat die mit der grobfahrlässigen Nichtbeachtung des Warnblinklichtsignals vor einem Bahnübergang einhergehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, hier bei einer Kollision insbesondere für den Zugführer und die Passagiere des Zuges, nicht bedacht. Insofern handelte der Beschuldigte rücksichtslos.