Indem der Beschuldigte das Wechselblinklichtsignal nicht wahrnahm und nicht stoppte, verstiess er gegen das Haltegebot nach Art. 28 SVG sowie gegen die Pflicht zur Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und damit gegen wichtige Verkehrsregeln. Führt allerdings die mangelnde Aufmerksamkeit – wie hier – zur fahrlässigen Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang, wird die mangelnde Aufmerksamkeit davon konsumiert und es kann nur ein Schuldspruch wegen Nichtbeachtung eines Signals ergehen (für einen Freispruch besteht entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten jedoch kein Raum, vgl. BGE 142 IV 378).