Sofern der Beschuldigte mit seiner Aussage, es habe beim Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse früher eine Schranke gegeben (act. 39), nicht eine Baustellenabschrankung, sondern eine Bahnschranke meint, so kann er daraus ebenfalls nichts ableiten. Denn gemäss Art. 93 Abs. 2 SVS ist ein rotes (Blink)Licht einer Schranke gleichgestellt, weshalb der Beschuldigte auch ohne Schranke zum Halten verpflichtet war und was ihm bekannt sein musste, andernfalls es ihm an der Fahrkompetenz gemangelt hätte (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a SVG).