Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus dem Umstand ableiten, dass es vor dem Bahnübergang eine Baustelle gab und er beim Abbiegen auf den Bahnübergang darauf achten musste, keine Objekte der Baustelle, wie etwa Abschrankungen, an- oder umzufahren (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Im Gegenteil war vom Beschuldigten aufgrund der vorhandenen Baustelle umso mehr zu erwarten, dass er ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit an den Tag legt. Weiter macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend, seine Sicht auf die Wechselblinkanlage sei durch die Baustelle eingeschränkt gewesen.