3.3.1. Die bevorstehende Zugdurchfahrt wurde dem Beschuldigten beim Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse unbestrittenermassen durch ein -8- Wechselblinklichtsignal angezeigt. Zusätzlich war der Bahnübergang mit einem Andreaskreuz (Signal Nr. 3.22) gekennzeichnet (act. 30). Indem der Beschuldigte das Wechselblinklichtsignal beim Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen hat (act. 38 und 84), mangelte es ihm an der pflichtgemässen Aufmerksamkeit.