38 und 84). Gemäss dem Beschuldigten gab es rund um den Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse eine Baustelle (act. 24, 29 und 38). Der an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz als Zeuge befragte Zugführer, B., sagte aus, die Warnblinker hätten normal funktioniert (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.; act. 81 f.). Der Beschuldigte konnte nicht mehr rechtzeitig rückwärtsfahren, weshalb es trotz Schnellbremsung durch den Zugführer zu einer Kollision gekommen ist. Durch die Kollision wurde niemand verletzt, aber es kam zu einem Sachschaden am Lieferwagen des Beschuldigten und am Zug (act. 30 ff.).