Überraschend auftretende Gefahren stellen oft hohe Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit, weshalb dem Fahrzeugführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sich seine Reaktion im Nachhinein als nicht die beste aller denkbaren Reaktionsweisen erweist, so lange die getroffene Reaktion als verständlich und nicht als abwegig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2016 vom 10. November 2016 E. 4.3). Ferner muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem -7-