Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1).