Ferner ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung im Zusammenhang mit der fahrlässigen Tatbegehung nicht möglich gewesen sein soll. Entgegen der Vorinstanz und dem Beschuldigten ist der Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung im zur Anklage erhobenen Strafbefehl damit enthalten.