Insgesamt war es für den Beschuldigten damit hinreichend klar ersichtlich, dass ihm aufgrund einer Verletzung seiner Vorsichtspflichten auch eine fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wurde. Mithin wird er von diesem Vorwurf keineswegs überrascht, wurde er doch bereits im Untersuchungsund später auch im Gerichtsverfahren mit dem Vorwurf des pflichtwidrigen Übersehens des Wechselblinklichtsignals und des herannahenden Zugs konfrontiert (act. 39 und 84). Ferner ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung im Zusammenhang mit der fahrlässigen Tatbegehung nicht möglich gewesen sein soll.