Damit steht explizit auch eine fahrlässige Handlung im Raum. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.) enthält der zur Anklage erhobene Strafbefehl sodann auch ausdrücklich eine Beschreibung des Verhaltens, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergibt. Dem Beschuldigten wurde nämlich konkret vorgeworfen, indem er sich beim Bahnübergang Einmündung Talstrasse zur Seetalstrasse in Seon nicht auf die mittels Wechselblinklichtsignal angezeigte bevorstehende Zugdurchfahrt geachtet habe und daher trotz dem Halt gebietenden Signal mit seinem Lieferwagen auf den Bahnübergang gefahren sei, habe er seine Vorsichtspflichten verletzt.