«vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen». Beim konkreten Vorgehen wird dem Beschuldigten dann aber vorgeworfen, sich pflichtwidrig nicht auf den Wechselblinker und die bevorstehende Zugdurchfahrt geachtet und damit grob gegen die Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen zu haben.