Damit sind der Lebenssachverhalt und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Entgegen der Vorinstanz finden sich im zur Anklage erhobenen Strafbefehl in subjektiver Hinsicht weiter nicht nur Elemente einer vorsätzlichen, sondern auch einer fahrlässigen Tatbegehung. So wird dem Beschuldigten zwar einleitend und in allgemeiner Weise formuliert vorgeworfen, er habe -5-