Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beinhalten Hinweise auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit, während die Formulierung «mit Wissen und Willen» bzw. «in Kauf genommen» auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeuten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2). Gemäss Bundesgericht stellt das unsystematische Vorhandensein von Elementen sowohl einer (eventual-)vorsätzlichen als auch einer fahrlässigen Tatbegehung in einem zur Anklage erhobenen Strafbefehl kein Verstoss gegen das Anklageprinzip dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt