Ungenauigkeiten in der Anklage sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beinhalten Hinweise auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit, während die Formulierung «mit Wissen und Willen» bzw. «in Kauf genommen» auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeuten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2).