Weiter sind alle Umstände auszuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeiten und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.5). Ungenauigkeiten in der Anklage sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis).