2. Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist das Verhalten, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll, zu bezeichnen. Weiter sind alle Umstände auszuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeiten und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.5).