Der Beschuldigte bringt in formeller Hinsicht vor, angeklagt sei nur die vorsätzliche Tatbegehung, weshalb eine Verurteilung für eine fahrlässige Tatbegehung aufgrund des Anklagegrundsatzes ausgeschlossen sei. Weiter liege es im Ermessen des Gerichts, ob der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Anklageergänzung eingeräumt werde (Protokoll der Berufungsverhandlung, Parteivortrag der Verteidigung, S. 2 ff.). Im Sinne einer Eventualbegründung macht der Beschuldigte in materieller Hinsicht geltend, es handle sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung, -4-