Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege eine vorsätzliche, zumindest jedoch eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vor. Eventualiter sei der Beschuldigte für eine fahrlässige Tatbegehung schuldig zu sprechen. Eine Verurteilung für eine fahrlässige Tatbegehung sei unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes zulässig (Berufungserklärung, S. 2; Protokoll der Berufungsverhandlung, Parteivortrag der Staatsanwaltschaft, S. 4 f.).