333 Abs. 1 StPO die Möglichkeit zu gewähren, die Anklage um den Tatbestand der fahrlässigen Tatbegehung zu ergänzen. Subeventualiter sei die Strafsache in vollumfänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Ergänzung der Anklage zu gewähren. 2.2. Die Berufungsverhandlung fand am 8. November 2022 statt. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen fest, der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: