2. 2.1. Mit bereits summarisch begründeter Berufungserklärung vom 10. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zufolge mangelnder Aufmerksamkeit, Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig zu sprechen. Eventualiter sei der Staatsanwaltschaft in vollumfänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils nach Art. 333 Abs. 1 StPO die Möglichkeit zu gewähren, die Anklage um den Tatbestand der fahrlässigen Tatbegehung zu ergänzen.