Erst durch die vom Lokomotivführer des Zuges abgegebenen Achtungssignale wurde der Beschuldigte auf den herannahenden Zug aufmerksam, konnte den Lieferwagen aber nicht mehr rechtzeitig anhalten. Auch die vom Lokomotivführer eingeleitete Schnellbremsung des Zuges konnte die Kollision nicht mehr verhindern. Durch sein Verhalten rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, namentlich die Personen im Zug hervor, was er zumindest in Kauf nahm. Bemerkung: Durch die Kollision wurde niemand verletzt. Es entstand jedoch erheblicher Sachschaden am Lieferwagen und am Schienenfahrzeug.