Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.176 (ST.2021.36; StA.2020.7901) Urteil vom 8. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Züst Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1985, von Portugal, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister, […] Gegenstand Grobe Verkehrsregelverletzungen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Sachverhalt des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Januar 2021 lautet wie folgt: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch: - Mangelnde Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) - Nichtbeachten Signale (Wechselblinker) vor Bahnübergang (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 28 SVG) - Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen, indem er dem Verkehr nicht genügende Aufmerksamkeit zugewendet hat, trotz Halt gebietenden Signalen vor einem Bahnübergang nicht angehalten hat sowie sein Fahrzeug nicht oder ungenügend beherrscht hat, sodass er seinen Vorsichtspflichten als Fahrzeuglenker nicht mehr nachkommen konnte und eine Kollision mit einem Schienenfahrzeug verursachte. Begangen: Ort: 5703 Seon, Seetalstrasse, Bahnübergang Einmündung Talstrasse Zeit: Freitag, 4. September 2020, ca. 08:50 Uhr Fahrzeug: Lieferwagen "Mercedes-Benz", AG [Kontrollschild] Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit lenkte der Beschuldigte den genannten Lieferwagen von Lenzburg herkommend auf der Seetalstrasse in Seon in Fahrtrichtung Beinwil am See. Beim obgenannten Bahnübergang achtete sich der Beschuldigte nicht auf die mittels Wechselblinker angezeigte, bevorstehende Durchfahrt eines Zuges und fuhr mit dem Lieferwagen auf den Bahnübergang. Erst durch die vom Lokomotivführer des Zuges abgegebenen Achtungssignale wurde der Beschuldigte auf den herannahenden Zug aufmerksam, konnte den Lieferwagen aber nicht mehr rechtzeitig anhalten. Auch die vom Lokomotivführer eingeleitete Schnellbremsung des Zuges konnte die Kollision nicht mehr verhindern. Durch sein Verhalten rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer, namentlich die Personen im Zug hervor, was er zumindest in Kauf nahm. Bemerkung: Durch die Kollision wurde niemand verletzt. Es entstand jedoch erheblicher Sachschaden am Lieferwagen und am Schienenfahrzeug. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sprach den Beschuldigten am 31. Januar 2022 auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin von Schuld und Strafe frei. -3- 2. 2.1. Mit bereits summarisch begründeter Berufungserklärung vom 10. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zufolge mangelnder Aufmerksamkeit, Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs schuldig zu sprechen. Eventualiter sei der Staatsanwaltschaft in vollumfänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils nach Art. 333 Abs. 1 StPO die Möglichkeit zu gewähren, die Anklage um den Tatbestand der fahrlässigen Tatbegehung zu ergänzen. Subeventualiter sei die Strafsache in vollum- fänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an die Vorinstanz zu- rückzuweisen und diese sei anzuweisen, der Staatsanwaltschaft die Mög- lichkeit zur Ergänzung der Anklage zu gewähren. 2.2. Die Berufungsverhandlung fand am 8. November 2022 statt. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen fest, der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei, da der zur Anklage erhobene Strafbefehl ausschliesslich den Vorwurf der vor- sätzlichen Tatbegehung beinhalte und der Beschuldigte offensichtlich nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege eine vorsätzliche, zumindest jedoch eine eventual- vorsätzliche Tatbegehung vor. Eventualiter sei der Beschuldigte für eine fahrlässige Tatbegehung schuldig zu sprechen. Eine Verurteilung für eine fahrlässige Tatbegehung sei unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrund- satzes zulässig (Berufungserklärung, S. 2; Protokoll der Berufungsver- handlung, Parteivortrag der Staatsanwaltschaft, S. 4 f.). Der Beschuldigte bringt in formeller Hinsicht vor, angeklagt sei nur die vorsätzliche Tatbegehung, weshalb eine Verurteilung für eine fahrlässige Tatbegehung aufgrund des Anklagegrundsatzes ausgeschlossen sei. Weiter liege es im Ermessen des Gerichts, ob der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Anklageergänzung eingeräumt werde (Protokoll der Beruf- ungsverhandlung, Parteivortrag der Verteidigung, S. 2 ff.). Im Sinne einer Eventualbegründung macht der Beschuldigte in materieller Hinsicht geltend, es handle sich um eine einfache Verkehrsregelverletzung, -4- weshalb eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ausgeschlossen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 16 ff.). 2. Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Bei Fahrlässig- keitsdelikten ist das Verhalten, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll, zu bezeichnen. Weiter sind alle Umstände auszuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorher- sehbarkeiten und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.5). Ungenauigkeiten in der Anklage sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beinhalten Hinweise auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Anklage in der Regel einen Vorwurf der Fahrlässigkeit, während die Formulierung «mit Wissen und Willen» bzw. «in Kauf genommen» auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hindeuten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2). Gemäss Bundesgericht stellt das unsystematische Vorhandensein von Elementen sowohl einer (eventual-)vorsätzlichen als auch einer fahrlässigen Tatbe- gehung in einem zur Anklage erhobenen Strafbefehl kein Verstoss gegen das Anklageprinzip dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E. 3.3). Immerhin ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenz- ung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4. mit Hinweisen). Aus dem zur Anklage erhobenem Strafbefehl vom 22. Januar 2021 geht in objektiver Hinsicht hervor, dass der Beschuldigte am 4. September 2020 um ca. 8:50 Uhr auf der Seetalstrasse in Seon als Lenker eines Lieferwagens das Wechselblinklichtsignal vor dem Bahnübergang Ein- mündung Talstrasse nicht beachtet habe und mit seinem Lieferwagen auf den genannten Bahnübergang gefahren sei, wo es zu einer Kollision mit einem herannahenden Zug gekommen sei. Damit sind der Lebens- sachverhalt und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Entgegen der Vorinstanz finden sich im zur Anklage erhobenen Strafbefehl in subjektiver Hinsicht weiter nicht nur Elemente einer vorsätzlichen, sondern auch einer fahrlässigen Tatbegehung. So wird dem Beschuldigten zwar einleitend und in allgemeiner Weise formuliert vorgeworfen, er habe -5- «vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen». Beim konkreten Vor- gehen wird dem Beschuldigten dann aber vorgeworfen, sich pflichtwidrig nicht auf den Wechselblinker und die bevorstehende Zugdurchfahrt geachtet und damit grob gegen die Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen zu haben. Damit steht explizit auch eine fahrlässige Handlung im Raum. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.) enthält der zur Anklage erhobene Strafbefehl sodann auch ausdrücklich eine Be- schreibung des Verhaltens, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergibt. Dem Beschuldigten wurde nämlich konkret vorgeworfen, indem er sich beim Bahnübergang Einmündung Talstrasse zur Seetalstrasse in Seon nicht auf die mittels Wechselblinklichtsignal angezeigte bevorstehende Zugdurch- fahrt geachtet habe und daher trotz dem Halt gebietenden Signal mit seinem Lieferwagen auf den Bahnübergang gefahren sei, habe er seine Vorsichtspflichten verletzt. Daraus ergibt sich selbstredend auch die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit der anschliessenden Kollision mit dem Zug. Insgesamt war es für den Beschuldigten damit hinreichend klar ersichtlich, dass ihm aufgrund einer Verletzung seiner Vorsichtspflichten auch eine fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wurde. Mithin wird er von diesem Vorwurf keineswegs überrascht, wurde er doch bereits im Untersuchungs- und später auch im Gerichtsverfahren mit dem Vorwurf des pflichtwidrigen Übersehens des Wechselblinklichtsignals und des herannahenden Zugs konfrontiert (act. 39 und 84). Ferner ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung im Zusammenhang mit der fahrlässigen Tatbegehung nicht möglich gewesen sein soll. Entgegen der Vorinstanz und dem Beschuldigten ist der Vorwurf der fahrlässigen Tatbegehung im zur Anklage erhobenen Strafbefehl damit enthalten. 3. 3.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch eine grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit ande- rer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. -6- Bestimmt es das Strassenverkehrsgesetz nicht anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Personen pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrs- regelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Personen auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichts- los ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nicht- bedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist aus- nahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1). Nach Art. 28 SVG ist vor Bahnübergängen anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen. Zu den Halt gebietenden Signalen am Bahnübergang gehören unter anderem rote Wechselblinklichtsignale und rote (einfache) Blinklichtsignale (Art. 93 Abs. 2 SSV; Signal Nr. 3.20 und 3.21). Um das rechtzeitige Anhalten sicherzustellen, gebietet Art. 32 Abs. 1 SVG, dass namentlich vor Bahnübergängen langsam zu fahren und nötigenfalls sogar anzuhalten ist. Der Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss also jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 120 IV 63 E. 2a). Insbesondere bei der Annäherung an einen Bahnübergang hat der Fahrzeugführer eine erhöhte Vorsicht walten zu lassen um, wenn nötig, in genügendem Abstand vor dem Gleis anhalten zu können (vgl. BGE 93 II 111 E. 10 mit Hinweis auf BGE 87 II 301 E. 3). Überraschend auftretende Gefahren stellen oft hohe Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit, weshalb dem Fahrzeugführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sich seine Reaktion im Nachhinein als nicht die beste aller denkbaren Reaktionsweisen erweist, so lange die getroffene Reaktion als verständlich und nicht als abwegig erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_309/2016 vom 10. November 2016 E. 4.3). Ferner muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem -7- Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.1). Insbesondere in Baustellenbereichen wird vom Fahrzeugführer ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit verlangt (Urteil des Bundesgerichts 6B_565/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3.1). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und vom Beschuldigten anerkannt (act. 85; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7), dass er als Lenker eines Mercedes-Benz Lieferwagens, Kontrollschild AG […], am 4. Sep- tember 2020 um ca. 8:50 Uhr in Seon auf der Seetalstrasse in Fahrt- richtung Beinwil fuhr, wo er bei der Einmündung Talstrasse trotz mittels Wechselblinker angezeigter, bevorstehender Zugdurchfahrt den Bahn- übergang befuhr. Die Vorinstanz hat auf die konstanten Aussagen des Beschuldigten abgestellt, wonach er das Wechselblinklichtsignal am Bahn- übergang nicht gesehen und den aus Richtung Beinwil herannahenden Zug erst wahrgenommen habe, als er infolge der Achtungssignale des Zugs nach links schaute (vorinstanzliches Urteil E. 3.4.; act. 38 und 84). Gemäss dem Beschuldigten gab es rund um den Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse eine Baustelle (act. 24, 29 und 38). Der an der Hauptver- handlung vor Vorinstanz als Zeuge befragte Zugführer, B., sagte aus, die Warnblinker hätten normal funktioniert (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.; act. 81 f.). Der Beschuldigte konnte nicht mehr rechtzeitig rückwärtsfahren, weshalb es trotz Schnellbremsung durch den Zugführer zu einer Kollision gekommen ist. Durch die Kollision wurde niemand verletzt, aber es kam zu einem Sachschaden am Lieferwagen des Beschuldigten und am Zug (act. 30 ff.). 3.3. Gestützt auf diesen erstellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 4. September 2020 um ca. 8:50 Uhr in Seon mehrfach grob gegen die Verkehrsregeln verstossen hat, indem er zuerst das Wechselblinklichtsignal übersehen und nicht gestoppt hat und dann den ihm beim Befahren eines Bahnübergangs obliegenden Vorsichtspflichten nicht nachgekommen ist und deshalb auch den herannahenden Zug übersehen hat, so dass es schliesslich zur Kollision mit diesem gekommen ist. Der Beschuldigte hat pflichtwidrig unvorsichtig und damit grobfahrlässig im Sinne des Gesetzes gehandelt. 3.3.1. Die bevorstehende Zugdurchfahrt wurde dem Beschuldigten beim Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse unbestrittenermassen durch ein -8- Wechselblinklichtsignal angezeigt. Zusätzlich war der Bahnübergang mit einem Andreaskreuz (Signal Nr. 3.22) gekennzeichnet (act. 30). Indem der Beschuldigte das Wechselblinklichtsignal beim Bahnübergang Seetal- strasse / Talstrasse nach eigenen Angaben nicht wahrgenommen hat (act. 38 und 84), mangelte es ihm an der pflichtgemässen Aufmerksamkeit. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus dem Umstand ableiten, dass es vor dem Bahnübergang eine Baustelle gab und er beim Abbiegen auf den Bahnübergang darauf achten musste, keine Objekte der Baustelle, wie etwa Abschrankungen, an- oder umzufahren (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Im Gegenteil war vom Beschuldigten aufgrund der vorhandenen Baustelle umso mehr zu erwarten, dass er ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit an den Tag legt. Weiter macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend, seine Sicht auf die Wechsel- blinkanlage sei durch die Baustelle eingeschränkt gewesen. Vielmehr habe er die Wechselblinkanlage einfach nicht wahrgenommen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Sofern der Beschuldigte mit seiner Aussage, es habe beim Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse früher eine Schranke gegeben (act. 39), nicht eine Baustellenabschrankung, sondern eine Bahnschranke meint, so kann er daraus ebenfalls nichts ableiten. Denn gemäss Art. 93 Abs. 2 SVS ist ein rotes (Blink)Licht einer Schranke gleichgestellt, weshalb der Beschuldigte auch ohne Schranke zum Halten verpflichtet war und was ihm bekannt sein musste, andernfalls es ihm an der Fahrkompetenz gemangelt hätte (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a SVG). Indem der Beschuldigte das Wechselblinklichtsignal nicht wahrnahm und nicht stoppte, verstiess er gegen das Haltegebot nach Art. 28 SVG sowie gegen die Pflicht zur Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV und damit gegen wichtige Verkehrsregeln. Führt allerdings die mangelnde Aufmerksamkeit – wie hier – zur fahrlässigen Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang, wird die mangelnde Aufmerksamkeit davon konsumiert und es kann nur ein Schuldspruch wegen Nichtbeachtung eines Signals ergehen (für einen Freispruch besteht entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten jedoch kein Raum, vgl. BGE 142 IV 378). Der Beschuldigte hat die mit der grobfahrlässigen Nichtbeachtung des Warnblinklichtsignals vor einem Bahnübergang einhergehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, hier bei einer Kollision insbesondere für den Zugführer und die Passagiere des Zuges, nicht bedacht. Insofern handelte der Beschuldigte rücksichtslos. Besondere Umstände, die das Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht. -9- 3.3.2. Nachdem der Beschuldigte vor dem Bahnübergang nicht stoppte, weil er das Wechselblinklichtsignal überhaupt nicht wahrgenommen hatte, ist er den ihm beim Befahren eines Bahnübergangs obliegenden Vorsichts- pflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG nicht genügend nachgekommen. Insbesondere konnte er – nachdem er das Wechselblinklichtsignal überhaupt nicht gesehen hatte und somit auch nicht davon ausgehen durfte, dass dieses nicht am Blinken war – den Bahnübergang nicht ohne Weiteres passieren. Vielmehr ist der Fahrzeuglenker, der sich nicht durch einen bewussten Blick auf das Wechselblinklichtsignal versichert, beim Passieren eines Bahnübergangs diesen so vorsichtig zu befahren, dass er einen herannahenden Zug rechtzeitig erkennen und nötigenfalls anhalten kann. Das hat der Beschuldigte nicht getan. Er hat den – an dieser Stelle an sich gut und von weitem sichtbaren Zug – mangels genügender Aufmerksamkeit zu spät erkannt und deshalb nicht mehr rechtzeitig reagieren können, so dass es zur Kollision gekommen ist. Dass er nach eigenen Angaben noch versucht hat, den Rückwärtsgang einzulegen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 9), ändert nichts daran, dass er den ihm zuvor obliegenden Vorsichtspflichten grobfahrlässig nicht nachgekommen ist. Seine Reaktion gilt auch ohne konkrete Messung der Reaktionszeit als nicht situationsangemessen und verspätet, zumal von Fahrzeuglenkern beim Befahren von Bahnübergängen generell ein erhöhtes Mass an Vorsicht verlangt wird, um gegebenenfalls rechtzeitig anhalten zu können. Er kann auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er nicht vollständig auf die Gleise gefahren sei und es daher nur mit dem vorderen Teil seines Lieferwagens zur Kollision gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Denn wäre er, nachdem er überhaupt kein Wechselblinklichtsignal gesehen hatte, der Situation angepasst langsam gefahren und hätte sich mit einem bewussten Blick versichert, dass kein Zug ab der Haltestelle Seon und der dort gerade verlaufenden Strecke naht, hätte er rechtzeitig vollständig anhalten und damit auch die Kollision vermeiden können. Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschuldigten viel zu spät getroffene Reaktion als nicht entschuldbar. Indem der Beschuldigte den ihm gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG obliegenden Vorsichtspflichten überhaupt nicht nachgekommen ist, hat er eine für die allgemeine Verkehrssicherheit und mittelbar zum Schutze von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer wichtige Verkehrsregel grobfahrlässig verletzt. Durch die Kollision und die von ihm erzwungene Vollbremsung des Zugs gefährdete er nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, d.h. mitunter den Zugführer und die Zugpassagiere, in konkreter Art und Weise. Dies gilt umso mehr, als dass es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um einen Lieferwagen handelte, wodurch bei einer Kollision eine entsprechend höhere Gefahr eines Sach- und Personenschadens bestand. Es ist lediglich glücklichen Umständen zu verdanken, dass durch die Kollision nur ein Sachschaden entstanden ist und keine Personen verletzt wurden. - 10 - 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft im Ergebnis als begründet. Der Beschuldigte ist der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch (grobfahrlässige) Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang gemäss Art. 28 SVG sowie durch (grobfahrlässige) Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs.1 SVG schuldig zu sprechen. Dass der Beschuldigte bloss fahrlässig gehandelt hat, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden, denn die Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als vorsätzlich oder grobfahrlässig ist nur für die Strafzumessung, nicht aber für die Erfüllung des Tatbestands von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 6B_452/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.2). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 4 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Nach den vorstehenden Ausführungen hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Einsatzstrafe ist für die grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang festzusetzen. Innerhalb des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG ist die Strafe nach dem Verschulden festzusetzen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr. Bei der Vorschrift zur Beachtung der Signale vor Bahnübergängen gemäss Art. 28 SVG handelt es sich um eine elementare Verkehrsregel, die der Vermeidung von Unfällen, namentlich von - 11 - Kollisionen mit Zügen, dient. Indem der Beschuldigte am 4. September 2020 um ca. 8:50 Uhr in Seon beim Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse trotz Wechselblinklichtsignal nicht gestoppt hat, gefährdete er die Verkehrssicherheit und das Leib und Leben anderer Verkehrs- teilnehmer nicht nur abstrakt, sondern in konkreter Art und Weise. Diese vom Beschuldigten grobfahrlässig begangene grobe Verletzung der Verkehrsregeln wiegt umso schwerer, als allgemein bekannt ist, dass bei Bahnübergängen besonders auf die Signalisation zu achten ist, da eine Kollision mit einem Zug regelmässig zu grossen Sach- und Personenschäden führt. Dass es vorliegend nur zu einem Sach- und nicht auch zu einem Personenschaden gekommen ist, ist lediglich auf glückliche Umstände und insbesondere auch auf die frühzeitige Bremsreaktion des Zugführers zurückzuführen. Das Verhalten des Beschuldigten geht aufgrund der von ihm geschaffenen unmittelbaren Gefahr für eine Vielzahl von Zugpassagieren, mit denen aufgrund der Uhrzeit im morgendlichen Pendlerverkehr durchaus zu rechnen war, deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der keine konkrete Gefährdung erfordert, hinaus. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, weshalb es dem Beschuldigten nicht möglich war, das Wechselblinklichtsignal wahrzunehmen und entsprech- end zu befolgen. Wie er selbst vorbringt, hat er den Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse schon öfters befahren (act. 39; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7), wodurch er durchaus mit der Verkehrs- situation beim genannten Bahnübergang vertraut war. Das gilt auch für den Umstand, dass es beim besagten Bahnübergang eine Baustelle hatte. Doch selbst wenn er diese vorher noch nicht bewusst realisiert hätte, hätte dies von ihm nicht eine geringere, sondern eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Weiter verfügt der Beschuldigte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Berufschauffeur über viel Erfahrung im Strassenverkehr (act. 39; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Entsprechend hätte von ihm umso mehr erwartet werden können, dass er sich vor dem Befahren eines Bahnübergangs mit einem bewussten Blick auf das Wechselblinklichtsignal versichert, dass dieses nicht zum Halten aufforderte, und nötigenfalls seinen Lieferwagen anhält. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.3. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren vom Beschuldigten begangenen groben Verkehrsregelverletzung durch (grobfahrlässige) Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs.1 SVG in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. - 12 - Indem der Beschuldigte den ihm beim Befahren des Bahnübergangs – nachdem er sich nicht versichert hatte, ob das Wechselblinksignal Halt geboten hatte oder nicht – obliegenden Vorsichtspflichten nicht nachgekommen ist, so dass er den herannahenden Zug nicht rechtzeitig gesehen hat und seinen Lieferwagen auch nicht mehr rechtzeitig vor den Gleisen hat anhalten können, hat er eine erhebliche konkrete Gefahr für eine potenziell grosse Zahl von Verkehrsteilnehmern, namentlich den Zugführer und die Zugpassagiere, geschaffen. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Das Verhalten des Beschuldigten erscheint umso rücksichtsloser, als es dem erfahrenen und ortskundigen Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, beim Passieren des Bahnübergangs genügend aufmerksam zu sein, um den ihm obliegenden Vorsichtspflichten nachkommen zu können. Es ist denn auch nicht verständlich, dass der Beschuldigte den aufgrund der geraden Streckenführung an sich gut sichtbaren Zug nicht vorher gesehen hat. Insgesamt ist unter diesen Umständen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden des Beschuldigten und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 60 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs ein sehr enger Zusammenhang mit der Nichtbeachtung des Wechselblinklichtsignals vor einem Bahnübergang besteht und jeweils dieselben geschützten Rechtsgüter betroffen waren. Auch wenn die weitere grobe Verkehrsregelverletzung nicht zu vernachlässigen ist, so erscheint ihr Gesamtschuldbeitrag doch vergleichsweise gering, weshalb die Einsatz- strafe nur um 20 Tagessätze auf 80 Tagessätze zu erhöhen ist. 4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich das Folgende: Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Strafbefehl vom 18. Juni 2014 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie (einfacher) Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 110.00 und zu einer Busse von Fr. 2'500.00 verur- teilt. Mit Strafbefehl vom 6. Januar 2017 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 130.00 und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Der Führerausweis wurde dem Be- schuldigten bereits drei Mal entzogen: Im Jahr 2014 für vier Monate wegen Überholens und ungenügenden Abstands, im Jahr 2016 für rund eineinhalb Monate und im Jahr 2017 für rund zehn Monate jeweils wegen Über- müdung und Sekundenschlafs. Auch wenn dem Beschuldigten hinsichtlich der neu begangenen Straftaten bloss Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, sind die Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte - 13 - daraus offensichtlich nicht die notwendigen Lehren gezogen hat. Auch die Führerausweisentzüge haben den Beschuldigten nicht dazu anhalten können, sich im Strassenverkehr aufmerksamer zu verhalten und stets den ihm beim Führen eines Motorfahrzeugs obliegenden Vorsichtspflichten nachzukommen. Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor. Insbesondere kann der Beschuldigte aus dem Vorbringen, es habe am Bahnübergang Seetalstrasse / Talstrasse eine Baustelle gegeben, keine strafmindernden Umstände ableiten. Vielmehr zeugt diese Aussage von wenig Einsicht. Nach dem Gesagten ist die dem Verschulden angemessene Strafe aufgrund der insgesamt negativen Täterkomponente um 10 Tagessätze auf 90 Tagessätze zu erhöhen. 4.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagesatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der verheiratete Beschuldigte, der zurzeit im Stundenlohn arbeitet, verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen Fr. 4'200.00 und Fr. 4'500.00 (inkl. Kinderzulage und 13. Monatslohn; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4; eingereichte Lohnabrechnung September und Oktober 2022). Ausgehend von einem Mittel von Fr. 4'3500.00 ist praxisgemäss ein Abzug von 20 % für die Krankenkasse, die Steuern und die notwendigen Berufskosten vorzunehmen. Die Ehefrau des Beschuldigten ist ebenfalls arbeitstätig, weshalb ein Unterstützungsabzug ihr gegenüber entfällt. Für die Tochter ist ein anteilsmässiger Unterstützungsabzug von 10 % vorzunehmen, woraus ein massgebliches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'132.00 und damit ein Tagessatz von abgerundet Fr. 100.00 resultiert. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf einen Gesamtbetrag von Fr. 9'000.00. 4.6. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesen- tlicher Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben - 14 - den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind dabei bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang. Bei einer Schlecht- prognose ist ein Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und ihm wurde auch bereits mehrfach der Führerausweis entzogen (siehe dazu oben bei der Täterkomponente), was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Weder die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen noch die Bussen von insgesamt Fr. 3'300.00 konnten ihn von der erneuten Begehung von groben Strassenverkehrs- delikten abhalten. Auch der mehrfache Entzug des Führerausweises scheint keine nachhaltige Wirkung gezeigt zu haben. Mithin hat der Beschuldigte klar aufgezeigt, dass eine bedingte Sanktion verbunden mit einer Verbindungsbusse spezialpräventiv nicht ausreichend ist. Die Häufung der einschlägigen Straftaten im Strassenverkehr in kurzen Zeitabständen ist umso bedenklicher, als es sich beim Beschuldigten um einen Chauffeur handelt, der zur Ausübung seines Berufes auf den Führerausweis angewiesen ist und deshalb ein hohes Interesse daran haben sollte, grobe Verletzungen der Verkehrsregeln zu vermeiden. Tatsächlich zeugt sein Verhalten hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Straftaten aber von einem grossen Mass an Verantwortungslosigkeit und Rücksichtlosigkeit. Auch scheint er, indem er die Schuld für sein grobfahrlässiges Handeln auf die Baustelle beim Bahnübergang abschieben will, nicht wirklich einsichtig zu sein. Auf die Frage, was er denn falsch gemacht habe, wollte der Beschuldigte denn auch keine Antwort geben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Das musste er als Beschuldigter zwar nicht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Er kann sich unter diesen Umständen aber auch nicht darauf berufen, nachhaltig einsichtig und reuig zu sein, was eine deutliche Verbesserung der ihm zu stellenden Prognose zur Folge gehabt hätte. Gestützt auf das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Diese entfällt nicht bereits deshalb, weil seit der letzten Widerhandlung am 4. September 2020 keine weiteren Verurteilungen oder Strafuntersuchungen dazugekommen sind. Das ist zwar positiv zu werten. Die seit der letzten Tatbegehung verstrichene Zeit ist jedoch noch zu kurz, um daraus den Schluss ziehen zu können, der Beschuldigte sei nunmehr einsichtig und habe sich nachhaltig gebessert. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich nicht so verändert, dass ihm deshalb keine Schlechtprognose mehr zu stellen wäre. - 15 - Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter und geht einer Vollzeitbeschäftigung nach. Diese Umstände konnten ihn aber bereits früher nicht davon abhalten, mehrfach und erheblich gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verstossen. Insgesamt muss damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte bei einer bedingt ausgesprochenen Strafe weitere Straftaten begehen könnte bzw. den ihm obliegenden Vorsichtspflichten beim Führen eines Motorfahrzeugs erneut nicht genügend nachkommen wird. Ihm ist bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände daher eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Geldstrafe ist somit zu vollziehen. Eine Minderheit hätte dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren und einer Verbindungsbusse gewährt. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staats- anwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung. Einzig im Schuldpunkt erfolgt hinsichtlich der (fahrlässigen) groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang infolge Konsumtion nicht auch noch eine Verurteilung wegen mangelnder Aufmerksamkeit. Das Strafmass fällt sodann höher als beantragt aus und die ausgefällte Geldstrafe ist zu vollziehen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen und im Berufungs- verfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil gemäss angeklagtem Sachverhalt verurteilt wird – eine zusätzliche Verurteilung wegen mangelnder Aufmerksamkeit erfolgt hinsichtlich der (fahrlässigen) groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang nicht –, sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'010.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese Kosten bestehen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00, den Polizeikosten von Fr. 310.00 (§ 17 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VKD) sowie der Anklagegebühr von Fr. 900.00. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 16 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Nichtbeachtung eines Signals vor einem Bahnübergang gemäss Art. 28 SVG und Verletzung der Vorsichtspflichten beim Befahren eines Bahnübergangs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 9'000.00, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und die erst- instanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'010.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 17 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Züst