2.2.3. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. 3. Der Beschuldigte hat den unbedingten Strafvollzug zu recht nicht angefochten. Ihm ist mit der Vorinstanz bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten Tatumstände, seines Vorlebens, der Entwicklung in seiner Sozialisation und seinem Arbeitsverhalten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen.