Mithin ergeben sich aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten keine relevanten Faktoren für die Strafzumessung. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt überwiegen damit die negativen Täterkomponenten und die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist um 1 Monat auf 7 Monate zu erhöhen.