Bauführerschule angemeldet und beziehe zudem weder Arbeitslosentaggeld noch sei er bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, sondern lebe von seinem Erspartem. Ferner habe er Schulden von rund Fr. 50'000.00 (vorinstanzliches Protokoll, S. 5 f., act. 72 f.). Mithin ergeben sich aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten keine relevanten Faktoren für die Strafzumessung.