Der Beschuldigte hat den Vorwurf eingestanden. Dies erfolgte jedoch – nachdem er gemäss Polizeirapport sämtliche Aussage verweigerte (UA act. 18) – erst im erstinstanzlichen Verfahren. Ein Leugnen wäre aber aufgrund der klaren Beweislage (Anhaltung durch die Polizei, «auf frischer Tat» erwischt) auch offensichtlich zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Sodann kann, auch wenn es seit dem vorliegend zu beurteilenden Fahren ohne Berechtigung zu keiner weiteren im Strafregister eingetragenen Verurteilung gekommen ist, aufgrund des