Insgesamt ist bei der Fahrt ohne Berechtigung unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Verhaltensweisen und Gefährdungen von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.2.2. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen (siehe vorstehend) straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte hat Rechtsgüter wie Leib und Leben oder Vermögen gefährdet und sich regelmässig und mit erschreckender Gleichgültigkeit amtlichen Anordnungen widersetzt.