Mithin hat er eine ausgesprochen grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Verkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises gezeigt, zumal er bereits zuvor zweimal wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt worden war. Er handelte unbestrittenermassen mit direktem Vorsatz, was jedoch den Normalfall darstellt und sich deshalb nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).