aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Mithin hat er eine ausgesprochen grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Verkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises gezeigt, zumal er bereits zuvor zweimal wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt worden war.