Vielmehr wollte er nach eigenen Angaben – völlig unbesehen des Umstands, dass er seit dem Jahr 2015 nicht mehr dazu berechtigt war, ein Motorfahrzeug zu führen – bei einer nahegelegenen Bäckerei zwei Gipfeli und ein Erdbeertörtli holen gehen (vorinstanzliches Protokoll, S. 3, act. 70). Es wäre denn auch ein Leichtes für ihn gewesen, sich anders zu organisieren, zu Fuss oder mit dem Velo zur Bäckerei zu gelangen, was er aus reiner Bequemlichkeit nicht getan hat. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer -6-