Der Beschuldigte macht keine nachvollziehbaren Gründe für sein Handeln geltend. Insbesondere ist es nicht so, dass er aus beruflichen oder familiären Gründen dringend auf ein Motorfahrzeug angewiesen gewesen wäre oder er unter dem Druck oder der Erwartungshaltung anderer Personen gestanden hätte. Vielmehr wollte er nach eigenen Angaben – völlig unbesehen des Umstands, dass er seit dem Jahr 2015 nicht mehr dazu berechtigt war, ein Motorfahrzeug zu führen – bei einer nahegelegenen Bäckerei zwei Gipfeli und ein Erdbeertörtli holen gehen (vorinstanzliches Protokoll, S. 3, act. 70).