Fussgängern rechnen, was von einem Fahrzeugführer – insbesondere einem Neulenker – die entsprechende Aufmerksamkeit verlangt. Mithin ist aufgrund der konkreten Örtlichkeiten und Uhrzeit nicht von einer geradezu gefahrlosen Kurzstrecke auszugehen. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist im Gegenteil nicht zu bagatellisieren, zumal der Beschuldigte vor dem Sicherungsentzug lediglich über den Führerausweis auf Probe verfügt hat und entsprechend kein langjähriger und erfahrener Autofahrer war.