Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sagte der Beschuldigte, der damals in B. wohnte, aus, dass er bis zu seiner Anhaltung nur ca. 400 Meter zurückgelegt habe (vorinstanzliches Protokoll, S. 3, act. 70), was in Anbetracht der Uhrzeit nicht unglaubhaft erscheint und wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist. Auch wenn es sich bei dieser Strecke nicht um eine längere oder besonders anspruchsvolle Strecke handelte und die Fahrt bereits bei Tageslicht erfolgt ist, so musste der Beschuldigte auf der innerorts erfolgten Fahrt mit einmündenden Strassen sowie Kreuzungen doch mit anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern, Velofahrern und