Dem Beschuldigten wurde der Fahrausweis auf Probe – nach einem vorerst dreimonatigen Entzug sowie Verlängerung der Probezeit im Jahr 2012 – mit Verfügung vom 20. Februar 2015 auf unbestimmte Zeit annulliert (UA act. 5 f.). Ein solcher Sicherungsentzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus. Mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die -5-