Angesichts der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, der Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Normen sowie der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe – selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen werden würde – die angestrebte Wirkung erreichen vermag. Aufgrund dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion für das vorliegend zu beurteilende Delikt nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage.