Der Beschuldigte zeigt weder Einsicht noch übernimmt er Verantwortung für sein neuerlich begangenes Fahren ohne Berechtigung. Vielmehr bagatellisiert er sein Verhalten damit, dass er nicht gewusst habe (trotz mehrfacher einschlägiger Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung), dass es schlimm sei, [ohne Führerausweis] Auto zu fahren (vgl. vorinstanzliches Protokoll, S. 3, act. 70).