Der Beschuldigte wird seit Jahren immer wieder straffällig. Er hat sich weder von einer bedingten Geldstrafe noch von den beiden unbedingten Geldstrafen in der Höhe von Fr. 1'600.00 bzw. Fr. 2'800.00 beeindrucken lassen, obwohl es sich in Anbetracht seiner damaligen Einkommenssituation (vgl. vorinstanzliches Protokoll, S. 4 ff., act. 71 ff.; Untersuchungsakten [UA] act. 11, steuerbares Jahreseinkommen gemäss -4-